Ihr Weg zur Stiftung
Alles, was für Sie als Stifter wichtig ist
Mit einer Stiftung schaffen Sie bleibende Werte. Als Grundlage dient dazu Ihr das Stiftungsvermögen, dass Sie in unterschiedlichen Stiftungsformen anlegen können. Ihr gestiftetes Kapital erzielt daraufhin Erträge, die von uns zur Verwendung des Stiftungszwecks verwendet werden. Das Stiftungsvermögen bleibt dabei erhalten.
Die Katholische Sozialstiftung überwacht für Sie Ihr Anlagevermögen und unterstützt Sie bei der Abwicklung Ihrer Stiftung. Wir begleiten Sie auf dem Weg zu Ihrer eigenen Stiftung. Im gemeinsamen Gespräch klären wir Ihre individuellen Förderinteressen und planen Ihr stifterisches Engagement.
Ihre Schritte zur Stiftung
Schritt 1
Beraten lassen und Entscheidung treffen
Vor Beginn der Stiftung steht die kompetente Beratung durch die Katholischen Sozialstiftung. Dabei klären wir die vielleicht wichtigste Frage: Was möchten Sie mit Ihrer eigenen Stiftung bewirken? Dann legen Sie Ziel, Inhalt und Zweck Ihrer Stiftung fest und bestimmen Sie die Höhe des Stiftungskapitals.
Nehmen Sie sich die Zeit, die Sie benötigen, um eine für Sie klare Entscheidung zu treffen. Manche Entscheidungen müssen erst reifen.
Schritt 2
Verträge prüfen und Stiftungsurkunde unterschreiben
Lassen Sie sich die Stiftungsurkunde mit dem Treuhandvertrag und die Stiftungssatzung von durch die Katholische Sozialstiftung empfohlene Experten nach Ihren Vorgaben erstellen.
Errichten Sie die Stiftung durch die Unterschrift der Stiftungsurkunde und der Stiftungssatzung.
Schritt 3
Kapital übertragen und Gemeinnützigkeit beantragen
Übertragen Sie das Stiftungskapital auf Ihre Stiftung.
Die Katholische Sozialstiftung beantragt als Ihr Treuhänder für Ihre Stiftung die Gemeinnützigkeit und die Zuteilung einer eigenen Steuernummer beim Finanzamt
Schritt 4
Kapital nachhaltig wirken lassen
Jetzt beginnt innerhalb Ihrer Stiftung die Umsetzung des Stiftungszwecks.
Machen Sie andere auf Ihre Stiftung aufmerksam.
Steuerliche Fragen
Wer für einen guten Zweck spendet, kann mit steuerlichen Vorteilen belohnt werden. So können Sie zum Beispiel die Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen – wie der der Katholischen Sozialstiftung Siegen-Wittgenstein – gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung bei Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen.
Im Jahr 2007 wurde das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements verabschiedet. Dadurch haben sich die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Stifterinnen, Stifter und Stiftungen erheblich verbessert. Folgende Abzugsmöglichkeiten bei Spenden an Stiftungen oder Zustiftungen sind möglich.
Spenden sind freiwillige, unentgeltliche Zuwendungen an eine gemeinnützige Körperschaft wie Vereine, Verbände, gemeinnützige GmbHs oder Stiftungen, die diese zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke ausgeben muss.
Gemäß § 10b Abs. 1 Einkommenssteuergesetz können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine gemeinnützige Körperschaft insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies gilt seit 2007 unabhängig davon, ob diese Spenden für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.
Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.
Gemäß § 10b Abs. 1a Einkommenssteuergesetz können Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von einer Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Begünstigt sind Zuwendungen anlässlich der Stiftungsgründung und seit 2007 auch spätere Zustiftungen. Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung unterliegen nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.
Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu.
Werden Zustiftungen durch Einzelunternehmen oder Personengesellschaften geleistet, mindern diese gemäß § 9 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz zusätzlich auf Antrag im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen den Gewerbesteueraufwand. Zustiftungen von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind nicht steuerbegünstigt.